durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
Der Zweck der Stiftung soll insbesondere erreicht werden durch:
Das Wirken der Stiftung ist darauf gerichtet, betroffenen Menschen zu helfen, ohne Einzelfallhilfe zu leisten.
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